Geschichte und Aufgaben der Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e.V. (MediBuS)
Seit über 100 Jahren stellen regionale Bibliotheken blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen Literatur in einer für diesen Personenkreis zugänglichen Form zur Verfügung. Seit 2019 können auch Menschen mit einer Lesebehinderung die Angebote der Bibliotheken nutzen.
Um die Interessen der deutschsprachigen Nutzer bei der Entwicklung und Erprobung neuer Technologien der nächsten Generation multimedialer Bücher für Menschen mit Behinderungen vertreten zu können, ist Medibus Mitglied im internationalen DAISY-Consortium und der Sektion der Bibliotheken für Lesebehinderte im internationalen Bibliotheksverband (IFLA).
Grundlage der Arbeit ist das jeweilige Urheberrecht des Landes. In Deutschland gilt das seit dem 1. Januar 2019 geänderte Urheberrechtsgesetz: § 45b – d Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.
(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.
Im Zuge dessen wurde der Vereinsname in “Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e.V. (Medibus)” geändert.
Medibus hat mit der Verwertungsgesellschaft WORT einen Vertrag geschlossen, um die im Gesetz genannte Vergütungsklausel zu regeln.
Welche Angebote stehen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung?
Die Medibus-Büchereien versorgen ihre Leserinnen und Leser mit belletristischer und wissenschaftlicher Literatur.
Wie kann man Mitglied in einer Bücherei werden?
Jeder blinde oder sehbehinderte Mensch kann Nutzer einer Bücherei werden. Die Sehbehinderung ist durch ein ärztliches Attest oder durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen BL oder durch eine Kopie des Bescheides über den Erhalt von Landesblindengeld nachzuweisen. In der Regel melden sich Interessierte bei der Bücherei ihres Bundeslandes an.
Wie teuer ist es, Benutzer einer Bücherei zu werden?
Die Ausleihe ist für die Nutzerinnen und Nutzer in der Regel kostenfrei. Die Büchereien sind gemeinnützige Einrichtungen, die von staatlichen, regionalen bzw. kommunalen Organisationen gefördert werden. Ihre Eigenmittel erhalten sie zumeist aus Spenden ihrer Nutzerinnen und Nutzer bzw. aus Spenden Dritter.
Wie funktioniert die Ausleihe?
Die blinden, seh- und lesebehinderten Nutzerinnen und Nutzer senden ihrer Bücherei eine Liste der gewünschten Bücher, die sie sich aus dem jeweiligen Katalog zusammenstellen. Die Blindenschriftbücher und die Hörbücher auf CD werden in Spezialverpackungen verschickt. Nach einer von der jeweiligen Hörbücherei festgelegten Ausleihzeit sendet der Nutzer die Bücher per Post zurück. Der Versand ist insgesamt kostenlos. Die Deutsche Post AG befördert Blindenschrift- und Hörliteratur für Blinde gebührenfrei. Darüber hinaus wird zunehmend der Download von Hörbüchern angeboten.
Die “Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e.V.” erfüllt koordinierende und beratende Funktionen. Sie ermöglicht über den Zentralkatalog den Zugang zu allen verfügbaren Medien.